§1 Name und Sitz
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1. Der Verein trägt den Namen ChancenGeben e.V., Soziale und Integrationshilfe Wolfenbüttel und hat seinen Sitz in Wolfenbüttel.
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2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er erhält den Zusatz „e. V.“.
§ 2 Vereinszweck
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1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung, und der Ausbau kultureller, politischer, wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Beziehungen, insbesondere zwischen der Ukraine und Deutschland. Der Verein unterstützt die öffentlichen Träger der Region bei der Umsetzung ihrer Integrationskonzepte. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
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- 1. Humanitäre Hilfeleistungen
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- 2. Unterstützung der öffentlichen Träger bei der Betreuung von Kindern und der vorschulischen Bildung von Migrantinnen und Migranten
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- 3. Sprachförderung
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- 4. Unterstützung bei der schulischen Bildung von Migrantinnen und Migranten
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- 5. Unterstützung der beruflichen Integration von Migrantinnen und Migranten, insbesondere im Rahmen der Berufsausbildung, des Studiums und beim Zugang in den Arbeitsmarkt sowie berufliche Hospitationen
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- 6. Gesellschaftliche Integration durch das Angebot von Integrationskursen
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- 7. Förderung der Teilhabe von Migrantinnen und Migranten am Vereins- und Verbandsleben sowie der politischen Mitwirkung
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- 8. Erhalt der eigenen Kultur und der Muttersprache der Geflüchteten
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- 9. Förderung von Jugendbegegnungen
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- 10. Zusammenarbeit und Vernetzung sämtlicher Integrationspartner, insbesondere der öffentlichen Träger und aller gesellschaftlich relevanten Gruppen und der Bürgerinnen und Bürger
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- 11. Öffentlichkeitsarbeit
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2. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral und unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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3. Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Geschäftsjahr
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1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Zwecke des Vereins fördern.
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2. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag auf Aufnahme in den Verein und durch Beschluss des Vorstands erworben.
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3. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar.
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4. Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Durch die Ernennung zum Ehrenmitglied erwirbt man keine zusätzlichen Rechte im Verein.
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5. Durch zweckgebundene Spenden können Personendurch Beschluss des Vorstandes, zu Fördermitgliedern ernannt werden. Die Fördermitglieder haben das Recht auf Mitwirkung im Verein, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
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6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
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1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Beitragsveränderungen werden ebenfalls in der Mitgliederversammlung beschlossen.
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2. Der Beitrag ist mit dem Monat des Eintritts zu zahlen.
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3. Die Beitragszahlung kann vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus erfolgen.
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5. Bei Kündigung oder Ausscheiden aus dem Verein während des laufenden Kalenderjahres besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge oder Spenden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft erlischt mit Tod oder Liquidation/Auflösung.
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2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
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3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es gegen die Satzung, die sich daraus ergebenden Pflichten oder in sonstiger Weise gegen Interessen des Vereins verstößt. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
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4. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Erstattung gezahlter Beiträge oder Anteile am Vereinsvermögen.
§ 6 Vereinsorgane
- Organe sind:
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- a) Die Mitgliederversammlung
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- b) Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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- a) Wahl des Vorstandes
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- b) Entlastung des Vorstandes
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- c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses für das vergangene Jahr und die Jahresplanung für das neue Jahr.
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- d) Wahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
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- e) Festsetzung des Beitrages
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- f) Beschluss über Satzungsänderungen
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- g) Beschluss über die Auflösung des Vereins
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- h) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
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1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. In dieser Sitzung hat der Vorstand den Jahresbericht, den Rechnungsabschluss und die Jahresplanung für das kommende Jahr vorzulegen.
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2. Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Beratung in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt die/der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
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3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall durch den Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Durchführung einer Mitgliederversammlung beantragt.
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4. Zur Mitgliederversammlung lädt die/ der Vorsitzende die Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ein. Die Tagesordnung ist schriftlich mitzuteilen sowie die wesentlichen Inhalte der Rechnungsprüfung oder bei Satzungsänderungen der beantragte Text. Eine elektronische Einberufung unter Beifügung der Unterlagen ist zulässig und kann von jedem Mitglied beantragt werden.
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5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die bei Abwesenheit nicht übertragen werden kann. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
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6. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine drei Viertel Mehrheit erforderlich. Kommen solche Mehrheiten nicht zustande, so genügt in einer zweiten satzungsgemäß einzuladenden Sitzung die einfache Mehrheit.
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7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu enthalten hat:
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- a) Ort und Zeit er Versammlung
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- b) die Person der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters
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- c) die Anzahl der Mitglieder
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- d) die Tagesordnung
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- e) die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin/ dem Schriftführer zu unterzeichnen
§ 9 Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern:
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- a) der/dem Vorsitzenden
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- b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
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- c) der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister
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- d) der Schriftführerin/dem Schriftführer
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- d) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzerinnen/Beisitzer) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die/ der Vorsitzende führt die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden vertreten (#### § 26 BGB).
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2. Der Vorstand kann weitere natürliche Personen oder Vertreter juristischer Personen zur Erledigung bestimmter Aufgaben oder bei Projektarbeit für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes oder für eine näher festzulegende Zeit in den Vorstand kooptieren. Das gilt auch für die Verpflichtung von Steuerberaterinnen/Steuerberater bzw. Buchhalterinnen/ Buchhalter bei der Abwicklung der Geschäftsvorfälle und Kassenvorgänge.
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3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Dies sind vor allem:
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- a) Aufstellung der Jahresplanung
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- b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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- c) Erstellung des Jahresberichts
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4. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. In der ersten Sitzung nach der Wahl wird vom Vorstand eine Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands festgelegt.
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5. Der Vorstand ist mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich oder elektronisch einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse sind schriftlich in einer Ergebnisniederschrift festzuhalten.
§ 10 Finanzierung
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Der Verein finanziert sich aus:
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- a) Mitgliedsbeiträgen
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- b) Spenden für satzungsgemäße allgemeine oder bestimmte Zwecke.
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- c) Vermögensschenkungen, Vermächtnissen, Erbschaften
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- d) Vermögenserträgen
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- e) Zuweisungen und Zuschüsse für satzungsgemäße allgemeine oder bestimmte Zwecke von öffentlichen Trägern
§ 11 Rechnungsprüfung
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1. Die zwei Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der Jahreshauptversammlung und Durchführung der Jahreshauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstands beschließt, die Jahresrechnung zu prüfen und das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.
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2. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderungen alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
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1. Der Verein kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten erforderlichen Mehrheit, aufgelöst werden.
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2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.
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3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen in gleichen Teilen zu je 20 % der Caritas Wolfenbüttel, der Diakonie im Braunschweiger Land, der Arbeiterwohlfahrt - Kreisverband Wolfenbüttel, dem Paritätischen Wolfenbüttel, dem Deutschen Roten Kreuz - Kreisverband Wolfenbüttel zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Der Satzungsbeschluss erfolgte am 05. Juni 2023